Informationen » Die Selbstanzeige

In (drohenden) Steuerstrafverfahren hat sich das Instrument der „Selbstanzeige“ oft als taugliches Mittel erwiesen, einer Strafverfolgung zu entgehen. Nicht erst seit dem Auftauchen der in regelmäßigen Abständen auf dem Markt für Finanzverwaltungen erhältlichen „Steuer-CDs“ mit vermeintlich werthaltigen Informationen zu steuerflüchtigen Vermögen ist eine Vielzahl von Personen betroffen.

Durch das am 03.05.2011 in Kraft getretene Schwarzgeldbekämpfungsgesetz haben sich gravierende Änderungen bei der Selbstanzeige ergeben. Selbstanzeigen, die vor dem 03.05.2011 abgegeben wurden gilt jedoch noch das insofern alte Recht.

Altes Recht:

§ 371 Abs. I Abgabenordnung (AO) a.F. sieht Straffreiheit für denjenigen vor, der nach einer Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 AO unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt, ergänzt oder unterbliebene Angaben nachholt.

Sollte die in Rede stehende Steuerhinterziehung bereits verjährt sein (je nach Schwere der Hinterziehung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, § 376 AO), erübrigt sich eine Selbstanzeige.

Die Selbstanzeige als sog. persönlicher Strafaufhebungsgrund wirkt nur für den Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung, der sie persönlich erstattet. Eine Vertretung etwa durch einen hierzu bevollmächtigten Steuerberater oder Rechtsanwalt reicht dabei aus.

Die grds. formlos mögliche Selbstanzeige (die nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden muß) muß an das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt gerichtet werden; eine Übermittlung an eine Staatsanwaltschaft genügt nicht.

Inhaltlich ist eine vollständige und wahrheitsgemäße Angabe für eine wirksame Selbstanzeige erforderlich. Der Erklärende muß dabei zudem seinen eigenen Tatbeitrag an der Steuerhinterziehung offenbaren. Soweit möglich sollten den Vortrag stützende Materialien mitgeliefert werden, so daß die Finanzbehörde ohne langwierige Recherche in der Lage ist, den betroffenen Sachverhalt vollständig aufzuklären und die Steuern zutreffend festzusetzen.
Sollten kurzfristig keine exakten Angaben über die Besteuerungsgrundlagen verfügbar sein, besteht die Möglichkeit, einen sorgfältig begründeten Schätzvorschlag zu unterbreiten, in welchem die für die Schätzung relevanten Daten ausführlich dargestellt werden. Hier ist im Zweifel höher zu schätzen als evtl. zunächst angenommen („Sicherheitszuschlag“), da nach Eingang des darauf hin ergangenen Bescheides dieser – soweit nunmehr die zuvor fehlenden Angaben möglich sind – durch einen Einspruch berichtigt werden kann. Sollte nämlich die Schätzung unterhalb der später vorgenommenen Festsetzung liegen, wäre der überschießende Betrag nicht von der Selbstanzeige erfaßt und die strafbefreiende Wirkung insoweit nicht eingetreten.
Von einer sog. „gestuften Selbstanzeige“, bei welcher die Angaben nach und nach gemacht werden und das Ganze schließlich eine wirksame Selbstanzeige ergeben soll, ist wegen der damit verbundenen Gefahren regelmäßig abzuraten.

Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige tritt gem. § 371 III AO a.F. überdies nur dann ein, wenn die hinterzogene und sodann festgesetzte Steuer innerhalb der bestimmten (angemessenen) Frist vollständig nachentrichtet wird. Neben den festgesetzten Steuern sind vom Steuerpflichtigen noch Hinterziehungszinsen gem. § 235 AO (derzeit 0,5% je angefangenem Monat) zu entrichten.

Eine Straffreiheit ist mit der Selbstanzeige nicht mehr zu erlangen, wenn

  1. vor Abgabe der Erklärung ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Übermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder wenn dem Täter bzw. dessen Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben ist oder
  2. die Tat zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bereits ganz oder teilweise entdeckt war und der Täter dies wußte oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mußte.

Für alle Selbstanzeigen ab dem 03.05.2011 gilt folgende aktuelle Rechtslage:

§ 371 Abs. 1 AO n.F.

Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.

Im Gegensatz zur alten Rechtlage ist eine Teilselbstanzeige nun ausgeschlossen. Erforderlich ist die Vollständigkeit der Selbstanzeige, d.h. für sämtliche unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart. Dabei ist auf die strafrechtliche Verjährungsfrist abzustellen.

Die Sperrgründe, welche bei deren Vorliegen eine Straffreiheit verhindern, wurden erheblich erweitert.
Straffreiheit tritt hiernach nicht ein, wenn

  1. bei einer zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftat vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
    a) dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben worden ist oder
    b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- und Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
    c) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
  2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wußte oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mußte oder
  3. die nach § 370 Abs.1 AO verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50.000 € je Tat übersteigt.

Von besonderer Relevanz erweist sich hier also die Frage des Zeitpunktes der Bekanntgabe unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, daß die Bekanntgabe des Bescheides als mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post herbeigeführt gilt.

Sollte die Straffreiheit lediglich deshalb nicht eintreten, weil die 50.000,00 € – Grenze überschritten ist, kommt zumindest noch eine Einstellung nach § 398 a n.F. AO in Betracht.
Dies setzt jedoch zum einen die Zahlung der hinterzogenen Steuern innerhalb einer gesetzten Frist und eines weiteren Betrages von 5 % der hinterzogenen Steuer voraus. Selbstverständlich werden die Hinterziehungszinsen gemäß § 235 AO weiterhin erhoben. Sollte der 5%ige Zuschlag nicht gezahlt werden können, tritt keine Straffreiheit ein. Somit ist bei einer Selbstanzeige immer vorab zu prüfen, ob die Zahlung überhaupt erbracht werden kann, andernfalls sollte man ggfls. von der Selbstanzeige absehen.

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